Geschäftsordnung der Kreistagsfraktion
§ 1 Name
Die Fraktion gibt sich den Namen: UWG-Kreistagsfraktion im Märkischen Kreis.
§ 2 Organe der Fraktion
1. Fraktionsversammlung
Kreistagsabgeordnete
Sachkundige Bürger
Kassierer
Geschäftsführerin
2. Fraktionsvorsitzender
§ 3 Ziele und Aufgaben
Ziel der Arbeit der Fraktion ist es, die bürgerschaftliche Selbstverwaltung in ihrem Bereich nach den Grundsätzen der UWG zu verwirklichen.
Es ist Aufgabe der Fraktion:
Eine einheitliche Willensbildung zu fördern.
Die Wünsche der Bürger aufzunehmen und eine lebendige Verbindung zwischen
Bürgerschaft und Kreistag sicherzustellen.
§ 4 Zusammensetzung der Fraktion
Die UWG-Kreistagsmitglieder bilden für die Dauer der Wahlperiode die Fraktion. Sie haben volles Stimmrecht.
Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte den Fraktionsvorsitzenden sowie seinen Stellvertreter.
Der Fraktionsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion gewählt.
Eine vorzeitige Abwahl des Fraktionsvorsitzenden bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
Mit Ausscheiden eines UWG-Kreistagsmitgliedes aus dem Kreistag des Märkischen Kreises erlischt automatisch die Mitgliedschaft in der Fraktion. Der über die Reserveliste bestimmte Nachfolger im Kreistag wird Mitglied der Fraktion.
§ 5 Ausschluss
Neben dem in § 4 Abs. 2 geregelten Ausschluss kann ausgeschlossen werden, wer gegen die Interessen und Beschlüsse der Fraktion verstößt, dem Ansehen und der politischen Arbeit der Fraktion wissentlich und mutwillig schadet.
Ein Ausschluss aus der Fraktion bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
Das auszuschließende Mitglied ist vor einer Beschlußfassung von der Fraktion anzuhören, sofern es gewünscht wird.
§ 6 Fraktionsvorsitzender
Der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen. Der Vorsitzende leitet die Fraktionssitzungen und Fraktionsversammlungen. Er hat über seine Tätigkeit der Fraktion und der Fraktionsversammlung regelmäßig zu berichten.
§ 7 Geschäftsführerin
Die Geschäftsführerin ist Angestellte der Fraktion. Ihr obliegt verantwortlich die Wahrnehmung der laufenden Geschäftsführung und das Erstellen von Protokollen. Sie verwaltet das Geschäftskonto, das monatlich vom Kassierer geprüft wird.
Die Geschäftsführerin nimmt an den Fraktionssitzungen und Fraktionsversammlungen teil.
Weisungsbefugt ist der Fraktionsvorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.
§ 8 Fraktion
Grundsätzlich findet am Tage der Kreistagssitzung am jeweiligen Tagungsort eine Stunde vor Sitzungsbeginn eine Fraktionssitzung statt, an der die gewählten Kreistagsabgeordneten sowie die Geschäftsführerin teilnehmen. Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsführerin im Auftrag des Vorsitzenden..
§ 9 Fraktionsversammlung
Die Fraktionsversammlung wird von der Geschäftsführerin im Auftrag des Vorsitzenden zur Vorbereitung von Kreistags- und Ausschußsitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von acht Tagen einberufen.
Tagungsort
Die Fraktionsversammlung tagt im Kreishaus des Märkischen Kreises in Lüdenscheid.
Tagesordnung und Ablauf der Sitzungen
Fraktionsversammlungen dienen der Beratung von Punkten, die in folgenden Kreistags- und Ausschußsitzungen behandelt werden. Die Fraktionsversammlungen laufen nach folgenden Regeln ab:
Die Sitzung wird vom Fraktionsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die Tagesordnung wird vom Fraktionsvorsitzenden vorgetragen und kann auf Antrag einzelner Fraktionsmitglieder erweitert werden.
Von den Ergebnissen der Beratungen kann zur Orientierung der Öffentlichkeit die Presse informiert werden, sofern es sich nicht um Punkte handelt, die nicht öffentlich behandelt werden dürfen.
§ 10 Fraktionsentscheidung
Die Mitglieder der Fraktion unterliegen keiner Fraktionsentscheidung; bei Abstimmungen im Kreistag und in den Kreisausschüssen kann jedes Fraktionsmitglied und jeder sachkundige Bürger frei entscheiden.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Statut tritt nach Beschlussfassung durch die einfache Mehrheit der Fraktionsmitglieder mit Wirkung vom 04.11.1999 in Kraft. Eine Änderung des Statutes ist nur möglich, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Fraktion ihr zustimmt. Es ist vom Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und in Kopie allen Mitgliedern der Fraktionsversammlung auszuhändigen.