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Immissionschutz; Kostenerstattung durch das Land NRW -

In der Beratungsvorlage zum Umweltausschuss waren die Erläuterungen zum Kostenersatz durch das Land NRW für die auf die Kreise übertragene Aufgabe des Immisssionsschutzes nicht nachvollziehbar. Daher dieser Antrag auf zusätzliche Erläuterung...

für die Sitzung des Umweltausschusses am 3. Dezember 2013 stellen wir zum Tagesordnungspunkt Haushalt folgende Anfrage:

Wir bitten um genauere Darstellung der Kosten aus dem Sachkonto 4481000 aus dem Produkt Immissionsschutz.

Begründung:

Die Darstellung im Vorbericht der Vorlage (S. 5/6) ist im Vergleich zum Auszug aus dem Haushaltsplan (S. 47 d. Vorlage) unbestimmt.

Im Vorbericht heißt es, die Aufgaben der unteren Immissionsschutzbehörden seien vom Land auf die Kreise übertragen worden. Personalkosten für übernommene MitarbeiterInnen würden vom Land erstattet. Die Höhe entspreche dem Belastungsausgleich der Vorjahre und sei ggü. 2013 angepasst worden.

Für 2013 wird ein Ansatz von 200.000 € bei 7,4 Stellen; für 2014 ein Ansatz von 350.000 € für 10,52 Stellen ausgewiesen. Dies leuchtet mit Blick auf die vorstehenden Erläuterungen ein.

Aus den Ausführungen von S. 47 und 48 der Vorlage ergibt sich vordergründig ein anderes Bild: Für 2012 wird ein tatsächlicher Einsatz von 5,35 Stellen mit einer Kostenerstattung in Höhe von rund 366.000 € ausgewiesen. Für 2014 ist dagegen ein Personaleinsatz von 10,52 Stellen mit einer Landeskostenerstattung von nur 350.000 € geplant.

Auf den ersten Blick sinkt der Landeszuschuss im Vergleich zu 2012 sogar noch, obwohl eine Verdoppelung der Stellen offensichtlich erforderlich und damit unvermeidbar war.

Selbst wenn man die geplanten Gebührensätze aus dem Sachkonto 4311000 in Höhe von 40.000 € hinzuaddiert, ergibt dies nur einen Gesamtbetrag von 390.000 €.

Sofern man davon ausgeht, dass die zusätzlichen drei Stellen (2013 zu 2014) allein für die Aufgabe medienübergreifende Regelüberwachung zur Verfügung stehen und damit aus dem Belastungsausgleich herausfallen, stellt sich die Frage, ob nicht das Konnexitätsprinzip berührt ist, wenn drei fachlich hochqualifizierten Stellen durch eine –ordentlich- geplante Gebühreneinnahme von 40.000 € finanziert werden sollen.

Im Übrigen bliebe auch bei dieser Annahme die Frage offen, warum eine Stellenausstattung von 5,35 Stellen (IST- 2012) eine tatsächliche Erstattung von 366.000 €, dagegen rund 7,5 Stellen (2014 10,5 Stellen abzüglich der drei Stellen für medienübergreifende Regelüberwachung) nur noch eine Erstattung von 350.000 € wert sein sollen. Abgeführte Gebühren sind übrigens für 2012 mit 0,0 € ausgewiesen.

Verglichen mit der tatsächlichen Erstattung aus 2012 (s.o.) bleibt die Frage, wie das Ungleichgewicht von Verdoppelung der Stellenanteile zu Erstattungsleistungen zu erklären ist.

Wir bitten um Erläuterung, insbesondere vor dem Hintergrund des gesetzlich verankerten Konnexitätsprinzips.

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