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u3-Betreuungsmöglichkeiten ausreichend? -

Das VG Köln hat in Eilentscheidungen den Begriff "wohnortnah" eng ausgelegt. Des Weiteren soll die Betreuung durch eine Tagesmutter nicht ausreichend sein, sofern die Eltern es anders wünschen. Die UWG fragt nach, ob dies Auswirkungen auf die Versorgung im MK haben wird.

U3-Betreuung ausreichend?

In zwei Eilentscheidungen hat das Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen: 19 L 877/13) entschieden, dass die Kommune den Antragstellern ab dem 01.08.2013 einen Betreuungsplatz für die U3- Betreuung wohnortnah zur Verfügung stellen muss.
"Wohnortnah" wurde dahingehend ausgelegt, dass der Betreuungsplatz nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort entfernt sein darf.
Der konkrete Fall bezog sich auf eine Großstadt. Insoweit ist die Entfernung von 5 km sicher anders zu bewerten als in einer Flächenkommune.

Ein weiterer Aspekt: Bisher galt, dass in den Fällen, in denen kein freier Platz in einer Tageseinrichtung vorhanden ist, das Jugendamt auf einen Tagespflegeplatz bei Tagesmüttern verweisen darf.
Dieser Auffassung hat das Gericht ebenfalls widersprochen, so dass sich der Rechtsanspruch nach Wahl der Erziehungsberechtigten explizit auf eine Tageseinrichtung beschränken kann.  
Dies könnte den Märkischen Kreis unmittelbar betreffen, da auch hier viele Anfragen an Betreuung über die Tagespflege erfüllt werden.

Es handelte sich – wie bereits eingangs gesagt – nur um Entscheidungen im Rahmen eines Eilverfahrens.
Trotzdem stellen sich für uns mehrere Fragen:

Sind die Entscheidungen im Hause bekannt?
Gibt es hierzu bereits eine Folgeabschätzung?
Liegen hierzu bereits Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes und/oder des Landkreistages vor?

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