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Bundeskinderschutzgesetz -

für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses bitte ich das Thema „Bundeskinderschutzgesetz“ auf die Tagesordnung zu nehmen und einen Bericht der Verwaltung unter Beantwortung der nachfolgender Schwerpunkte/ Fragen abgeben zu lassen. Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe; Verhinderung des "Jugendamts-Hopping"; Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt; Regelung zum Hausbesuch; Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe.

für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses bitte ich das Thema „Bundeskinderschutzgesetz“ auf die Tagesordnung zu nehmen und einen Bericht der Verwaltung unter Beantwortung der nachfolgender Schwerpunkte/ Fragen abgeben zu lassen.

Das Gesetz ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten und soll Lücken im Kinderschutz schließen.
Der Bund stellt hierfür im Jahr im Jahr 2013 45 Millionen Euro für die neue Aufgabe zur Verfügung.

Ziel ist es, innerhalb eines mittelfristigen Zeitraums bundesweit vergleichbare Angebote an Frühen Hilfen zur schaffen. Gefördert werden der Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen. Außerdem können Ehrenamtsstrukturen und in diesen Strukturen tätige Ehrenamtliche gefördert werden. Die Kommunen müssen die Gelder beim zuständigen Landesministerium beantragen.
Folgende Stichworte werden für einen erweiterten Kinderschutz vom Bundesministerium genannt:

-    Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
-    Verhinderung des "Jugendamts-Hopping"
-    Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt
-    Regelung zum Hausbesuch
-    Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe

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